AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der media in move gmbh


1. Vertragsgegenstand

1.1 Die media in move gmbh führt Aufträge von Kunden (Werbungtreibende, Agenturen, Mittler) über die Durchführung von Werbung an/in Fahrzeugen des öffentlichen Nahverkehrs ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen aus.
1.2 Diese AGB sind Vertragsbestandteil und werden mit Unterzeichnung des Auftrages anerkannt. Sollten Teile dieses Auftrages aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unwirksam sein oder wirden, gelten alle anderen Teile unverändert weiter.
1.3 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen dem Auftraggeber und der media in move, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Vom Auftraggeber verwendete AGB werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.
1.4 Abweichende Regelungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, wenn media in move ihrer Geltung schriftlich und ausdrücklich zugestimmt hat. Alle Vereinbarungen die zwischen Auftraggeber und -nehmer getroffen wurden, sind in diesem Auftrag schriftlich niedergelegt. Weitergehende mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch media in move. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel selbst.
 

2. Vertragsabschluss
2.1 Der Auftragseingang wird von media in move geprüft. Nach Prüfung erhält der Auftraggeber eine schriftliche Auftragsbestätigung. Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von media in move und der Unterzeichnung durch den Auftraggeber zustande. Änderungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2.2 Der Auftrag hat das zu bewerbende Produkt und den Werbungtreibenden zu enthalten.
2.3 Zur Durchführung der Werbemaßnahme ist eine Zustimmung des Verkehrsbetriebes erforderlich. Der Vertragsabschluss erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung des Verkehrsbetriebes.
2.4 Der Auftrag hat auch nach Unterzeichnung nur Gültigkeit, sofern die Werbung an/in den Fahrzeugen angebracht werden kann und so lang die Fahrzeuge zur Nutzung für die Werbemaßnahme in dem vereinbarten Umfang zur Verfügung steht.
2.5 media in move kann ohne grundsätzlichen Annahmezwang, z.B. wenn der Inhalt der Werbung unzumutbar ist (z.B. politische, weltanschauliche, religiöse oder ausländerfeindliche Werbung, die technische Form und Herkunft der Werbung oder gegen den guten Geschmack, den guten Sitten, gegen Gesetzte oder behördliche Bestimmungen verstößt oder den Interessen der Verkehrsbetriebe zuwiderläuft), die Aus- und Durchführung des Auftrages ganz oder teilweise ablehnen, ohne dass daraus Schadensersatzansprüche durch den Auftraggeber geltend gemacht werden können.
2.6 Ein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug, eine bestimmte Platzierung der Werbung sowie auf den Einsatz eines Fahrzeuges auf einer bestimmten Linie oder Strecke besteht grundsätzlich nicht. Sofern Fahrzeuge innerhalb der Vertragslaufzeit von den Verkehrsbetrieben an einen anderen Ort eingesetzt werden, wird media in move den Auftraggeber hierüber informieren. Sollte der neue Einsatzort des Fahrzeuges im Hinblick auf die Art und den Zweck der gebuchten Werbung für den Auftraggeber nicht zumutbar sein, wird sich die media in move bemühen, eine gleichwertige Ersatzfläche anzubieten. Ist dies nicht möglich, sind beide Vertragspartner von ihren diesbezüglichen Verpflichtungen befreit.
2.7 Die Ausführung der Werbemaßnahmen an/in den Fahrzeugen unterliegt der Zustimmung der Verkehrsbetriebe. Die Genehmigung wird von media in move eingeholt. Der Auftraggeber stellt media in move eine finale Gestaltung der Werbung für die Motivgenehmigung durch den Verkehrsbetrieb rechtzeitig zur Verfügung. Im Falle der Verkehrsbetrieb seine Zustimmung der Gestaltung von Änderungen abhängig macht, bleibt der Auftraggeber an den Vertrag gebunden. Ansprüche stehen weder in diesem Fall, noch bei Zurückweisung der Werbung durch media in move oder bei Verweigerung der Zustimmung durch den Verkehrsbetrieb zu.
2.8 Wird die Werbung während der Vertragslaufzeit vom Verkehrsbetrieb oder von den zuständigen Aufsichtsstellen ganz oder teilweise untersagt, ist media in move berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Dem Auftraggeber wird die für die ausgefallene Zeit und bereits gezahlte Vergütung zurückerstattet. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu.
2.9 Eine Übertragung von Rechten und Pflichten des Vertrages auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von media in move.
 

3. Vertragslaufzeit
3.1 Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Tage der Anbringung der Werbung und endet mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Die media in move informiert den Auftraggeber schriftlich und zeitnah über die erfolgte Anbringung.
3.2 Verträge mit einer Grundlaufzeit von mindestens 12 Monaten, verlängern sich automatisch um jeweils 12 Monate, sofern der Vertrag nicht 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Dies gilt nicht, wenn abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
3.3 Eine Kündigung wird gültig, wenn diese von media in move geprüft und schriftlich bestätigt wird.
 

4. Konkurrenzausschluss
4.1 Der Ausschluss von Wettbewerbern des Werbungtreibenden, sowie Werbung Dritter, an und in den Fahrzeugen des öffentlichen Nahverkehrs, wird nicht zugesichert.
 

5. Auftragsumsetzung
5.1 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, wird die Produktion, Montage, Instandhaltung, Auswechselung und Ausbesserung der Folien auf Kosten des Auftraggebers durch die media in move oder durch einen von ihr bestimmten Dritten ausgeführt. Die hierfür entstehenden Kosten sowie die Kosten für die Bereitstellung (zeitweilige Außerdienststellen der Fahrzeuge) und für die Vorbereitung der Fahrzeuge sind vom Auftraggeber zu tragen.
5.2 Die Herstellung der Werbemittel und Ausführung der Werbung muss nach den Vorschriften des jeweiligen Verkehrsbetriebes und nach den Bestimmungen des Vertrages erfolgen. Für die Produktion und Ausführung der Werbung dürfen ausschließlich zulässige, genehmigte Materialien verwendet werden. Andere Materialien können zurückgewiesen werden.
5.3 Der Auftraggeber stellt media in move einen Datenträger mit den produktionsfähigen Daten rechtzeitig vor Kampagnenbeginn zur Verfügung.
5.4 Verzögert sich die Anbringung der Werbung aus vom Auftraggeber zu vertretenen Gründen wie z.B. mangelnde Zuarbeit, verspätete oder nicht vollständige Lieferung von Druckdaten oder der Werbemittel, entbindet das den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. In diesem Fall können die Werbeleistungen bereits vor Anbringung der Werbung zum Vertragsbeginn an den Auftraggeber abgerechnet werden. Mehrkosten, die wegen der verspäteten Lieferung anfallen, zahlt der Auftraggeber.

6. Neutralisierung
6.1 Nach Ende der Vertragslaufzeit müssen die Fahrzeuge in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden.
6.2 Die Neutralisierung der Fahrzeuge zum Laufzeitende erfolgt durch die media in move ohne weiteren Auftrag, sofern die Werbung von der media in move angebracht wurde und im Auftrag nichts anderes vereinbart wurde. Die Kosten werden im Auftrag festgelegt. Grundsätzlich kann der Verkehrsbetrieb die Montage- und Neutralisierungsarbeiten von Fremdfirmen an seinen Fahrzeugen ablehnen.
 

7. Inhalt der Werbung
7.1 Der Auftraggeber ist für Form und Inhalt der Werbung sowie deren urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit verantwortlich und sichert zu, dass er Inhaber der Rechte an der Werbung ist oder ihm die erforderlichen Nutzungsrechte vorliegen. Der Auftraggeber stellt media in move insofern von eventuellen Ansprüchen Dritter sowie von sämtlichen der media in move hierdurch entstehenden Kosten frei. Dies gilt insbesondere für eventuelle Schadensersatzansprüche. Eine Prüfpflicht obliegt media in move nicht.
7.2 Wenn das Werbemotiv gegen Ziff. 7.1 und 2.5 verstößt, wird media in move von ihrer Leistungsverpflichtung freigestellt. Der Vergütungsanspruch bleibt unverändert.
7.3 Die media in move ist bis auf Widerruf berechtigt, die Werbemotive für eigene Werbezwecke oder als Muster unentgeltlich zu nutzen.
 

8. Preise und Mietanpassung
8.1 Die Angebote von media in move sind freibleibend. Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
8.2 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die gültigen Listenpreise der media in move zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Verlängert sich der Vertrag automatisch, kann der Mietpreis nach Ablauf der ursprünglichen Laufzeit, auf den zum Zeitpunkt der Vertragsverlängerung gültigen Listenpreis, angepasst werden.
8.3 Wird der Listenpreis im Vergleich zum vorhergehenden Vertragszeitraum um mehr als 10% erhöht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist für die Zukunft zu kündigen, sofern sich die media in move nicht zu einer Weiterführung des Vertrags zu den unveränderten Listenpreisen bereit erklärt. Eine Kündigung muss binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe der Preisänderung an die media in move schriftlich zugehen.
8.4 Bei der Festsetzung der Preise ist bereits berücksichtigt, dass die Fahrzeuge aus betrieblichen Gründen wie z. B. Wartungs- und Reparaturarbeiten, Hauptuntersuchungen, Fahrplanwechsel oder in Ferienzeiten vorübergehend bis zu 21 Kalendertagen nicht in Betrieb sein können. Ein zusätzlicher Ausgleich erfolgt hierfür nicht.
8.5 Bei einem ununterbrochenen Ausfall von mehr als 21 Kalendertagen im Monat, erhält der Kunde eine dem Ausfall entsprechende Mietgutschrift. Die Vertragslaufzeit verlängert sich in diesem Fall um die Dauer des jeweiligen Ausfalls. Der verlängerte Zeitraum ist kostenpflichtig.
8.6 Wegen in Ziff. 8.4 und 8.5 genannten Beeinträchtigungen, darf der Auftraggeber insbesondere nicht die vereinbarte Mietkosten mindern, Zurückbehaltungsrechte geltend machen oder den Vertrag beenden.
 

9. Zahlungsbedingungen
9.1 Rechnungen sind im Voraus und ohne jeden Abzug zu bezahlen.
9.2 Bei Vertragslaufzeiten ab 12 Monaten, erfolgt eine vierteljährliche Rechnungsstellung zum jeweiligen Beginn des Leistungsquartals. Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Geldeingangs entscheidend.
9.3 Die Kosten für die technischen Umsetzungen (Grafik, Produktion, De-/Montage) der Werbemaßnahmen sind nach Rechnungsstellung innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zahlbar.
9.4 Bei Zahlungsverzug sowie bei erheblicher Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit und Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, ist media in move berechtigt, auch während der Vertragslaufzeit, vom Vertrag zurückzutreten, ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrags und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, dass hier aus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen media in move erwachsen.
9.5 Gegen Zahlungsansprüche von media in move kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
 

10. Untersuchungspflicht
10.1 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach der Kenntniserlangung von dem Mangel innerhalb einer Woche nach Beginn der Werbeschaltung media in move schriftlich mitzuteilen. Geringfügige Abweichungen in der Größe sowie Farbabweichungen zwischen der Vorlage bzw. Vorabdruck und der Beschriftung am Fahrzeug geben keinen Anlass zur Reklamation.
 

11. Haftung
11.1 Bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften haftet media in move unbeschränkt.
11.2 Im Bereich der verschuldensabhängigen Haftung haftet media in move bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter unbeschränkt. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Erfüllungsgehilfen ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen die Parteien bei Vertragsabschluss und der ihnen zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen, hätten rechnen müssen.
11.3 Im Falle einfacher Fahrlässigkeit einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht), ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen die Parteien bei Vertragsabschluss und der ihnen zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen, hätten rechnen müssen.
11.4 In den Fällen der Produkthaftung haftet media in move nach dem Produkthaftungsgesetzt.
11.5 media in move haftet weder für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden, noch für bei Vertragsschluss vorliegende Mängel. Ziff. 11.1 bis 11.4 bleiben hiervon unberührt.
11.6 Eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.
11.7 Ersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung eines Aushangs sind innerhalb der Vertragslaufzeit geltend zu machen.
11.8 media in move hat Fehler Dritter, z. B. bei der Herstellung oder Beklebung der Werbung, nicht zu vertreten. media in move tritt ihre daraus entstehenden Ansprüche gegen den Dritten an den Auftraggeber ab und unterstützt bei der Geltendmachung der Ansprüche.
 

12. Höhere Gewalt
12.1 Die media in move haftet insbesondere nicht im Falle des Verlustes, Diebstahls oder Beschädigung der Werbebeschriftung bzw. des mit Werbung belegten Fahrzeuges durch Dritte oder durch höhere Gewalt.
12.2 media in move haftet nicht für die Nichtausführung, Verzögerung, Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung eines Aushangs aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat wie z. B. im Falle höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Hindernissen, die auch nach Vertragsschluss eintreten und die media in move nicht zu vertreten hat, wie z. B. Streik, Betriebseinschränkung, behördliche Anordnung sowie Mangel an Arbeitskräften und Material sowie bei vorübergehenden Ausfällen der Fahrzeuge durch Verlust oder Diebstahl, wird media in move für die Dauer der Einwirkungen von ihren Leistungsverpflichtungen freigestellt. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Verkehrsbetrieben eintreten.
12.3 Dauern die in Ziff. 12.1 und 12.2 genannten Hindernisse länger als 4 Monate an, ist der Auftraggeber und die media in move berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Verkehrsbetriebe oder die zuständigen Aufsichtsstellen die Werbung untersagen.
 

13. Vertragsstörung
13.1 Wird ein mit Werbung belegtes Fahrzeug vor Vertragsablauf vom Verkehrsbetrieb dauerhaft aus dem Verkehr genommen und durch ein anderes gleichartiges Fahrzeug ersetzt, bemüht sich die media in move die Werbung im bisherigen Umfang auf das Ersatzfahrzeug, sofern verfügbar und möglich, zu übertragen. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Kunde. Bei einem Fahrzeugwechsel innerhalb der ersten zwei Vertragsjahre, beteiligt sich media in move an den Kosten. Die Kosten werden anteilig auf die 24 Kalendermonate umgelegt. Die media in move übernimmt den Anteil der Kosten, der auf die noch restlichen Monate fällt.
13.2 Sofern kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt werden kann, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zum Tage der Außerdienststellung des Fahrzeuges zu kündigen. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Neutralisierung des Fahrzeuges bleibt hiervon unberührt.
13.3 Sofern media in move die Nichtausführung, Verzögerung, Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung zu vertreten hat, wird dem Auftraggeber für die ausgefallene Zeit ein Ersatzaus-hang angeboten. Sofern der Werbezweck durch den Ersatzaushang nicht erreicht werden kann, wird dem Auftraggeber die für die ausgefallene Zeit bereits gezahlte Vergütung zurückerstattet. Darüber hinausgehende Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu.
 

14. Gerichtsstand
14.1 Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand, Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Firmensitz der media in move, soweit gesetzlich zulässig.
 

Stand: Oktober 2011